Satzung und Beitragsordnung
Die offizielle Satzung sowie Beitragsordnung zum Vereinsleben gibt es hier.
Die offizielle Satzung sowie Beitragsordnung zum Vereinsleben gibt es hier.
(1) Der Verein führt den Namen: „The German Riot“.
(2) Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein hat den Zweck
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und konfessionellen Bindungen und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. § 7 Abs. 3 Satz 4 gilt in diesem Fall entsprechend.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.05 eines Geschäftsjahrs zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Organe des Vereins sind:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tag der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung (§ 10 Abs. 4) durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesenden Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
Eine Mitgliederversammlung kann auch zur Durchführung im virtuellen Verfahren einberufen werden. In diesem Fall ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Das virtuelle Verfahren verläuft wie folgt:
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein jeweils einzeln zu vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins, die Mitglieder des Roaring Riot sind und die Funktion „President The German Riot“ und “Vice President The German Riot“ ausüben.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, im Roaring Riot oder wenn der Vorstand keine der unter Abs. 2 beschriebenen Funktionen mehr ausübt endet auch das Amt des Vorstands.
(9) Den Mitgliedern des Vorstands werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(10) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer.
(2) Der Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein noch Angestellter des Vereins.
(3) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.
(4) Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Sporthilfe
Bei Unwirksamkeit von Teilen in der Satzung enthaltenden Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll und ganz wirksam.
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
(2) Die Regelungen der Satzung bleiben von dieser Beitragsordnung unberührt.
(1) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag jeweils für den Zeitrum vom 01.06 eines Kalenderjahres bis zum 31.05 des folgenden Kalenderjahres zu entrichten („Jahresbeitrag“).
(1) Der Jahresbeitrag beträgt für jedes Mitglied EUR 15,00.
(2) Ein Mitglied ist für ein Beitragsjahr von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags befreit,
(1) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 15. Juni eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
(2) Für neu eingetragene Mitglieder ist der Jahresbeitrag in voller Höhe für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitragsbestätigung zu entrichten.
(3) Der Jahresbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 15. Juni eines jeden Kalenderjahres vom Girokonto abgebucht.
(4) Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Jahresbeiträge bis spätestens zum 15. Juni eines jeden Kalenderjahres auf das Vereinskonto (§5) oder ein Paypal Konto des Vereins, das den Mitgliedern zuvor vom Verein mitgeteilt worden ist.
Die Jahresbeiträge sind auf das folgende Konto des Vereins zu zahlen:
Bank: Deutsche Skatbank
IBAN: DE58 8306 5408 0004 2464 38
BIC: GENODEF1SLR
PayPal:
Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt. § 4 Abs. 4. 2. Alternative bleibt hiervon unberührt.
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.05.2020 verabschiedet und tritt am 04.05.2020 in Kraft.
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